Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich nach der Maßgabe der folgenden Allgemeineren Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgenden „Lieferbedingungen“), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Royax.at diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Geltungsbereich

2.1 Die Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zu standen, wenn royax.at den Auftrag des Bestellers durch Auslieferung annimmt, und richtet sich nach diesen Lieferbedingungen. Der Außendienst von Royax.at kann keinen Vertrag abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen Eventuelle Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers oder des Prokuristen.

2.2 Die in den Verkaufskatalogen von royax.at enthaltenen Angaben – wie z.B. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen – dienen nur der Beschreibung des Materiales oder der Produkte und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 royax.at behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen und Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind royax.at auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Betragsabschlusses gültigen Preisliste von Royax.at.

3.2 Alle Preise von Royax.at verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteu

3.3 Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Royax.at die Zahlung erhalten hat.

3.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Royax.at kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

3.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.7 Alle Forderungen von Royax.at, einschließlich derjenigen für die Wechsel angenommen worden sind oder für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug kommt der wenn Royax.at nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. Royax.at ist dann auch berechtig, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Royax.at von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Royax.at unbenommen.

 

4. Fristen, Termine, Gefahrübergang

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Royax.at schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller Royax.at etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Bei später erteilten zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

4.2 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe und sonstige außerhalb des Einflussbereiches von Royax.at liegenden und von Royax.at nicht zu vertretenden Ereignisse entbinden Royax.at für die Dauer von der Pflicht zu rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemesseneren Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Gerät Royax.at in Verzug, ist der Besteller erst nach dem verstreichen lassen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Royax.at berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Royax.at unbenommen.

4.5 Royax.at kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

4.6 Lieferungen erfolgen frei Haus. Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

4.7 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller auf diesen über.

4.8 Der Besteller hat Beschädigungen und Verluste des Liefergegenstandes während des Transportes unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Empfang der Sendung Royax.at zu melden. Der beschädigte Liefergegenstand ist Royax.at zur Verfügung zu stellen. 

 

5. Gewährleistung, Untersuchungspflicht

5.1 Royax.at leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit der zu liefernden Ware. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Ablieferung an den Käufer und beträgt sechs Monate.

5.2 Unbeschadet von Ziffer 5.1 kann sich eine produktspezifische, erweiterte Garantie gegenüber dem Besteller aus den Garantiebedingungen ergeben, die für das jeweilige Produkt im Einzelfall vereinbart werden, fehlen solche Garantiebedingungen, bewendet es bei den sonstigen Bestimmungen diese Klausel 5.

5.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Royax.at Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Royax.at unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung oder Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung oder Verwendung der mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen Royax.at Gelegenheit zu Besichtigung gegeben wird.

5.4 Bei jeder Mängelrüge steht Royax.at das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Royax.at kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Royax.at auf Kosten von Royax.at zurückschickt. Erweist sich eine Mängeltrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er gegenüber Royax.at zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z.B. Versandkosten verpflichtet.

5.5 Soweit der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet ist, ist Royax.at zur für den Besteller kostenlosen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist der gleiche Liefergegenstand nicht mehr lieferbar, ist Royax.at berechtigt, einen äquivalenten Liefergegenstand zu liefern.

5.6 Von Royax.at ersetzte Liefergegenstände gehen in das Eigentum von Royax.at über.

5.7 Werden die Verwendungs-, Betriebs- und Wartungsanweisungen von Royax.at durch den Besteller nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen durch den Besteller oder Dritte vorgenommen, ungeeignete Betriebsmittel oder Verbrauchsmaterialien oder beim Auswechseln von Teilen solche Teile verwendet, die nicht den von Royax.at dem Besteller mitgeteilten Originalspezifikationen entsprechen oder entstehen sonstige Mängel oder Schäden aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter Inbetriebnahme oder natürlicher Abnutzung des Liefergegenstandes, so entfällt jede Gewährleistung von Royax.at sofern entstandene Schäden nicht von Royax.at zu vertreten sind.

5.8 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 6 etwas anderes vorsieht.

 

6. Haftung und Schadensersatz

6.1 Royax.at haftet für Schäden des Bestellers nur, soweit diese von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Royax.at auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

6.2 Von der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.1 ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Arzneimittelgesetz und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.1 erfasst auch nicht die durch das Fehlen von zugsicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Besteller gerade absichern sollte; für sonstige Mangelfolgeschäden haftet Royax.at nur in der nach Ziffer 6.1 beschränkten Weise.

6.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. 

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Royax.at aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Royax.at.

7.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Royax.at zustehenden Saldoforderung.

7.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Royax.at gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Royax.at ab, Royax.at nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Royax.at abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Royax.at im eigenen Namen einzuziehen. Royax.at kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zu Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Royax.at im Verzug ist.

7.4 Der Besteller wird Royax.at jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Royax.at abgetreten worden sind, erteilen Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Royax.at anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Royax.at hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.

7.6 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Royax.at in Verzug, so kann Royax.at unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Royax.at oder den Beauftragten von Royax.at sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Royax.at die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

8. Produkthaftung

Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder führt er sie selbst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu, so stellt er Royax.at im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. 

 

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

9.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam. So bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.3 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Wien. Dies gibt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Österreichischen Republik hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Royax.at ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.4 Es gilt das Recht der Republik Österreich.

 

10. Datenspeicherung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden.

 

11. Inkrafttreten

Diese Bedingungen gelten ab 01. September 2020.

 

 

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